Industrielle ADSTAR-Sackkonfektionsanlage der Firma Starlinger zur Herstellung von Kunststoffsäcken, bestehend aus mehreren vernetzten Maschinenmodulen mit Rollen, Förderbändern und integrierten Steuerungseinheiten.

Die ad*starKON-Sackkonfektionsanlagen produzieren Kastenbodenventilsäcke aus gewebtem Polypropylen, die unter dem Markennamen AD*STAR® vertrieben werden. © Starlinger

Detailaufnahme einer Bodenfaltvorrichtung innerhalb einer industriellen Sackkonfektionsanlage, das beschichtetes Kunststoffgewebe präzise führt und verarbeitet.

Starlinger hält verschiedene Patente im Zusammenhang mit der AD*STAR®-Sackkonfektionstechnologie, darunter den sogenannten „Flügelöffner“, einen Mechanismus zur Bodenformung während des Sackkonfektionsprozesses. © Starlinger

Juristischer Zwischenerfolg gegen chinesische Nachahmer

Patentverletzung durch chinesisches Gericht in erster Instanz bestätigt

Im Sommer 2024 ging der österreichische Maschinenhersteller rechtlich gegen zwei chinesische Unternehmen vor, die Starlingers patentierte AD*STAR-Sackproduktionstechnologie kopiert hatten. Nun liegt ein erstes Urteil des chinesischen Gerichts vor.

Starlinger verklagte die chinesischen Unternehmen Wenzhou Huazao Machinery Technology Co., Ltd. und Wenzhou Zhengong Machinery Co., Ltd. sowie einen Kunden der beiden Unternehmen, Zhejiang Liying Packaging Co., Ltd., wegen Verletzung von drei Starlinger-Patenten. Die Patente beziehen sich auf die ad*starKON-Sackkonfektionsanlagen von Starlinger für die Herstellung von AD*STAR-Kastenbodenventilsäcken aus Kunststoffbändchengewebe. Starlinger ist der eigentliche Erfinder des unter anderem in der Anlage verwendeten Bodendreiecksformers (Flügelöffners) und hält die entsprechenden Patente in China sowie in vielen anderen Ländern.

Die Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts fallen in ihren Kernpunkten zugunsten von Starlinger aus: Das Gericht stellte fest, dass Huazao und Zhengong die Patente von Starlinger verletzt haben und gab den Forderungen von Starlinger statt, indem es Huazao und Zhengong zur Unterlassung der Herstellung und des Verkaufs der patentverletzenden Kastenbodenventilsack-Konfektionsanlagen verurteilte. 

Die Entscheidungen des Gerichts sind noch nicht rechtskräftig.

„Die Urteile in der ersten Instanz sind ein erster Schritt, der deutlich macht, dass das Kopieren innovativer Technologien in China nicht länger ungestraft bleibt. Auch wenn die Urteile noch nicht rechtskräftig sind, besteht kein Zweifel daran, dass das Original letztendlich über die Kopie siegen wird“, so Harald Neumüller, CSO von Starlinger. „Technologieführer wie wir müssen ihre Innovationen schützen und ihre Rechte mit allen Mitteln verteidigen. Versuchen Unternehmen, unsere Technologien zu kopieren, sind wir bereit dazu, rechtliche Schritte gegen sie und ihre Kunden einzuleiten.“

 

Anmerkung: 
ADSTAR® ist eine eingetragene Handelsmarke von Starlinger. ADSTAR®-Säcke werden ausschließlich auf Starlinger-Maschinen hergestellt.